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Betriebsänderungen: Wann darf der Betriebsrat einen Berater hinzuziehen?

Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung, kann das weitreichende Folgen für Belegschaft und Betriebsrat haben. Um seine Mitbestimmungsrechte sachgerecht ausüben zu können, darf der Betriebsrat einen externen Berater hinzuziehen. Doch wann ist dies möglich?

Gesetzliche Regelung in § 111 BetrVG

Laut § 111 Abs. 4 BetrVG darf der Betriebsrat "zur Beratung sachkundige Arbeitnehmer aus dem Betrieb oder Sachverständige" hinzuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere Betriebsänderungen.

Voraussetzungen und Grenzen

  • Die Hinzuziehung muss "erforderlich" sein, z.B. wegen komplexer Sachverhalte.
  • Der Betriebsrat kann sowohl interne Mitarbeiter als auch externe Sachverständige hinzuziehen.
  • Die Kosten trägt der Arbeitgeber, wenn keine unverhältnismäßige Belastung vorliegt.
  • Bei Streitigkeiten kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Praxistipps für Betriebsräte

  • Prüfen Sie sorgfältig die Erforderlichkeit eines Beraters.
  • Dokumentieren Sie, weshalb externe Expertise nötig ist.
  • Laden Sie den Berater rechtzeitig ein und stimmen Sie das Vorgehen ab.
  • Achten Sie auf angemessene Kosten und wahren Sie Vertraulichkeit.
  • Bei Konflikten: Einigungsstelle anrufen oder Arbeitsgerichtsverfahren.

Fazit

Als Betriebsrat sollten Sie Ihre Befugnisse ausschöpfen und externe Hilfe hinzuziehen, um die Interessen der Belegschaft bestmöglich zu vertreten.

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