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Rechtsprechung von EuGH und BAG: Wann ist der Urlaub weg?

Urlaubsansprüche verfallen nicht automatisch am Ende des Kalenderjahres. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mehrfach klargestellt. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Arbeitgeber die Gewährung oder Abgeltung von Urlaub mit dem Argument verweigern, die Ansprüche seien verjährt. Als Betriebsrat sollten Sie Ihre Kollegen daher über die aktuelle Rechtslage informieren.

Die Rechtsprechung von EuGH und BAG

Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verjähren Urlaubsansprüche grundsätzlich zum 31.03. des Folgejahres. Der EuGH stellte jedoch klar: Weist der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf seinen Urlaubsanspruch hin, tritt die Verjährung nicht ein (Rs. C-214/10). Das BAG übernahm diese Rechtsprechung in mehreren Urteilen (u.a. 9 AZR 541/15).

Folgen für die Praxis

  • Der Arbeitgeber muss auf Urlaubsansprüche hinweisen, sonst verfallen diese nicht automatisch nach Ablauf des Urlaubsjahres.
  • Selbst über mehrere Jahre angesammelte Urlaubsansprüche können noch geltend gemacht werden, solange keine wirksame Verjährung eingetreten ist.
  • Bei einseitiger Urlaubsplanung durch den Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer Widerspruch einlegen, um Verfall vorzubeugen.

Tipps für Ihre Beratungstätigkeit

  • Informieren Sie die Belegschaft über die aktuelle Rechtslage zu Verjährung und Hinweispflichten.
  • Prüfen Sie bei langjährigen Mitarbeitern, ob möglicherweise noch Altansprüche bestehen.
  • Unterstützen Sie Kollegen dabei, rechtzeitig noch offene Urlaubsansprüche geltend zu machen.
  • Im Zweifel sollte vorsorglich Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden.
  • Arbeiten Sie eng mit dem Arbeitgeber zusammen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Mit dem nötigen Wissen zur Rechtsprechung von EuGH und BAG können Sie als Betriebsrat sicherstellen, dass Ihre Kollegen ihre Urlaubsansprüche nicht leichtfertig verfallen lassen. Sie schützen damit ein wichtiges Recht der Arbeitnehmerschaft.