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Verhandlungen des Betriebsrats zum Interessenausgleich und Sozialplan

Bei geplanten betrieblichen Änderungen ist der Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans gesetzlich vorgeschrieben. Hier verhandelt der Betriebsrat die Konditionen für die Belegschaft.

Die Verhandlungen sind in §112 BetrVG geregelt. Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

  • Der Arbeitgeber informiert den Betriebsrat frühzeitig über geplante Änderungen und deren Auswirkungen.
  • Der Betriebsrat kann eigene Vorschläge einbringen, um Nachteile für Beschäftigte abzumildern. Hier ist Verhandlungsgeschick gefragt.
  • In den Verhandlungen werden konkrete Maßnahmen zum Interessenausgleich festgelegt, z.B. Umschulungen, Abfindungen, Vorruhestandsregelungen.
  • Ebenso werden die Modalitäten des Sozialplans ausgehandelt, insbesondere Höhe und Empfänger von Entschädigungsleistungen.
  • Kann keine Einigung erzielt werden, wird die Einigungsstelle angerufen, die einen Spruch trifft.
  • Der gesamte Verhandlungsverlauf ist zu dokumentieren.

Für den Betriebsrat ist es wichtig, die Interessen der Belegschaft mit Nachdruck zu vertreten und die bestmöglichen Konditionen auszuhandeln. Gute Verhandlungsführung ist daher essenziell, um einen gerechten Interessenausgleich zu erreichen.