Wann ist die Einrichtung eines Wirtschaftsausschusses möglich?
Um die wirtschaftlichen Interessen der Belegschaft zu vertreten, kann der Betriebsrat einen Wirtschaftsausschuss einrichten. Doch unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
Laut § 106 BetrVG besteht die Option zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Der Betriebsrat muss einen entsprechenden Beschluss fassen. Dieser bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder.
- Im Beschluss ist die Anzahl der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses festzulegen. Diese muss mindestens drei betragen.
- Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses müssen dem Betriebsrat angehören und aus seiner Mitte gewählt werden.
- Auch die Amtszeit des Wirtschaftsausschusses darf die des Betriebsrates nicht überschreiten.
- Der Arbeitgeber ist über die Bildung des Wirtschaftsausschusses zu informieren.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der Einrichtung des Wirtschaftsausschusses formell nichts im Wege. Er kann dann seine Unterstützungsarbeit für den Betriebsrat aufnehmen.