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Das BEM - Wann besteht eine wiederholte Durchführungspflicht?

Wenn ein Arbeitnehmer nach einem absolvierten Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) erneut länger arbeitsunfähig ist, stellt sich die Frage: Muss der Arbeitgeber wieder ein BEM durchführen?

Grundsätzliche wiederholte Durchführungspflicht

Laut § 84 Abs. 2 SGB IX besteht die Pflicht zu einem BEM, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Daraus folgt: Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit diesen Zeitraum erneut, muss der Arbeitgeber nochmals ein BEM anbieten.

Ausnahme: Unveränderte Situation

Eine Ausnahme gilt laut Gesetz, wenn nach der ersten AU "keine wesentliche Änderung" der Umstände eingetreten ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn erneut die gleiche Krankheit vorliegt und sich die Arbeitsbedingungen nicht geändert haben. Dann entfällt die nochmalige BEM-Pflicht.

Neue Ursache oder andere Arbeitsplatzsituation

Liegt jedoch eine andere Ursache der AU vor oder haben sich am Arbeitsplatz zwischenzeitlich Änderungen ergeben, ist ein weiteres BEM erforderlich. Denn dann muss die Wiedereingliederung unter neuen Bedingungen geprüft werden.

Fazit:

Die wiederholte Durchführung eines BEM hängt von der jeweiligen Situation ab. In der Regel besteht jedoch nach erneuter längerer Arbeitsunfähigkeit eine neue Verpflichtung für den Arbeitgeber. Denn dann sind die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung oft andere.