Aufgaben und Kosten des Wirtschaftsausschusses

 

Aufgaben

Was ist der Aufgabenbereich des Wirtschaftsausschusses?

Regelungen zum Wirtschaftsausschuss befinden sich in den §§ 106 - 109 BetrVG. Er dient als Beratungsorgan des Betriebsrates, ist jedoch kein Mitbestimmungsorgan. Seine Aufgabe besteht darin, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten, § 106 Abs. 1 BetrVG.

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Welche Sachverhalte unter den Begriff "wirtschaftliche Angelegenheiten" gefasst werden, kann man der nicht abschließenden Aufzählung in § 106 Abs. 3 BetrVG entnehmen. Darunter fallen insbesondere

  • die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens,
  • die Produktions- und Absatzlage,
  • das Produktions- und Investitionsprogramm,
  • Rationalisierungsvorhaben,
  • Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden,
  • Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
  • die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen,
  • die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen,
  • der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben,
  • die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks,
  • die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie
  • sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.

Arbeitsweise des Wirtschaftausschusses - § 108 BetrVG

Der WA soll monatlich einmal zusammentreten (Abs. 1). Um den Austausch mit der unternehmerischen Leitung zu gewährleisten, hat der Unternehmer oder sein Vertreter an diesen Sitzungen teilzunehmen (Abs. 2). Über jede dieser Sitzungen hat der WA dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

Unterrichtung der Arbeitnehmer - § 110 BetrVG

Die Arbeitnehmer sind letztlich diejenigen, denen die Arbeit des WA zugutekommen soll. Wenn in einem Unternehmen in der Regel mehr als 1000 ständig beschäftigte Arbeitnehmer vorhanden sind, hat sie der Unternehmer mindestens einmal im Kalendervierteljahr schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Diese Unterrichtung stimmt er vorher mit dem WA und dem Betriebsrat ab. Wenn in der Regel nur mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigt sind, kann die Unterrichtung auch mündlich erfolgen. Sofern in diesen Unternehmen kein WA zu errichten ist, ist zumindest eine vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat erforderlich.

Kosten

Alle durch die Arbeit des WA entstehenden Aufwendungen sind Teil der Kosten der Betriebsratstätigkeit.
Gemäß § 40 BetrVG sind sie daher vom Arbeitgeber zu erstatten.