Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses

§§ 106 Abs. 1, 107 BetrVG


Bestellung

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist zwingend ein WA zu bilden. Er wird durch den Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestellt. Für den Fall, dass im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat besteht, obliegt diesem die Bestellung des WA. Die Amtszeit der Mitglieder endet in diesem Fall parallel mit der Amtszeit der bestimmenden Mitglieder des Gesamtbetriebsrates.

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Mitglieder und ihre Rechtsstellung

Der WA besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen. Mindestens ein Mitglied des WA muss zugleich Mitglied des Betriebsrates sein. Es ist möglich, leitende Angestellte (§ 5 Abs. 3 BetrVG) zu Mitgliedern des WA zu machen.

Es ist verboten, die Mitglieder des WA in der Ausübung ihrer Tätigkeit zu stören bzw. zu behindern. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit und in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden, § 78 BetrVG.

Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können jederzeit abberufen werden. Ihre Tätigkeit sollte daher von einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat geprägt sein. Darüber hinaus gilt für sie kein besonderer Kündigungsschutz. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Kündigung des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot aus § 78 S. 2 BetrVG verstößt. Hierzu muss ein Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Tätigkeit im Wirtschaftsausschuss hergestellt werden.

Da die Mitglieder des WA mit sensiblen Daten des Arbeitgebers in Kontakt kommen, unterliegen sie nach § 79 Abs. 2 BetrVG der Geheimhaltungspflicht.

Auf Grund der Komplexität der Aufgabenstellung sollen die Mitglieder die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Informieren Sie sich daher mit Hilfe unserer Schulungen!