Rechte des Wirtschaftsausschusses

 

Zur effektiven Verwirklichung seiner Aufgaben stehen dem WA verschiedene Rechte zu. Dazu zählen insbesondere Auskunfts-, Einsichts- und Informationsrechte. Hierdurch erhalten die Mitglieder des WA Einblick in sensible Daten des Arbeitgebers. Daher unterliegen sie nach § 79 Abs. 2 BetrVG einer Geheimhaltungspflicht.

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Unterrichtung durch den Unternehmer - § 106 Abs. 2 BetrVG

Der WA ist durch den Unternehmer rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten. Hierzu muss der Unternehmer dem WA die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Jedoch dürfen dadurch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Insbesondere ist der WA über die Auswirkungen auf die Personalplanung zu informieren.

Eine rechtzeitige Unterrichtung erfordert es, dass sie vor der endgültigen Entscheidung des Unternehmers erfolgt. Nur dann kann der WA seine eigene Auffassung gestaltend in den Prozess mit einbringen.

Informationen bei Übernahme des Unternehmens - §§ 106 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 Nr. 9a BetrVG

Wenn eine Übernahme des Unternehmens unter Abgabe der Kontrolle in Aussicht steht, hat der WA das Recht, Angaben über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer zu erhalten.

Einsichtnahme - § 108 Abs. 3 BetrVG

Mit der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers aus § 106 Abs. 2 BetrVG (s.o.) korrespondiert das Recht zur Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen.

Hinzuziehung eines Sachverständigen - § 108 Abs. 2 S. 3 BetrVG

Zu den Sitzungen des WA kann dieser sowohl sachkundige Arbeitnehmer als auch externe Sachverständige hinzuziehen. Die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen muss zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sein und bedarf einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, vgl. § 80 Abs. 3 BetrVG.

Erläuterung des Jahresabschlusses - § 108 Abs. 5 BetrVG

Der Jahresabschluss ist dem WA unter Beteiligung des Betriebsrates zu erläutern. Gesetzliche Grundlage des Jahresabschlusses sind die Vorschriften in den §§ 242 ff HGB. Er besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Die Bilanz stellt das Verhältnis zwischen Vermögen und Schulden dar, ergänzend bildet die GuV eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres ab. Für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) gelten ergänzende Vorschriften. Diese Gesellschaften haben dem Jahresabschluss einen sogenannten Anhang und einen Lagebericht beizufügen. Der Anhang dient der Erläuterung der Bilanz und der GuV, §§ 284 ff. HGB. Der Lagebericht hat eine Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten, §§ 289 f. HGB.

Einigungsstelle - § 109 BetrVG

Es besteht die Möglichkeit eine Entscheidung durch die Einigungsstelle herbeizuführen, wenn der Unternehmer eine Auskunft i.S.d. § 106 BetrVG nicht oder nur unzureichend erteilt. Die Einschaltung der Einigungsstelle kann daher ein wirksames Mittel sein, wenn die Unternehmensseite die Arbeit des WA dadurch zu behindern versucht, dass sie willkürlich Informationen als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet. Durch sie wird die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt.