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Bezahlung trotz Betriebsstörung - Was Arbeitnehmer wissen sollten

Kommt es im Betrieb zu Störungen, die die Arbeitsleistung unmöglich machen, stellt sich die Frage nach der Lohnfortzahlung. Welche Regelungen gelten in solchen Fällen und worauf sollten Arbeitnehmer achten?

Anspruch bei Betriebsrisiko
Laut § 615 Satz 3 BGB trägt der Arbeitgeber grundsätzlich das Betriebsrisiko. Das heißt, er zahlt den Lohn weiter, auch wenn der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil beispielsweise Maschinen ausgefallen sind, Rohstoffe fehlen oder Transportmittel gestört sind. Die Störung und damit das Aussetzen der Arbeit dürfen allerdings nur vorübergehend sein.

Dauert die Störung länger, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden oder auch kündigen. Bis dahin besteht aber der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitsbereit und -willig ist.

Kein Anspruch bei höherer Gewalt
Anders sieht es aus, wenn die Betriebsstörung auf höherer Gewalt beruht, also einem unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerbetrieblichen Ereignis. Typische Beispiele sind Naturkatastrophen oder Pandemien. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber den Lohn nicht weiterzahlen, da er das Risiko nicht zu vertreten hat.

Zeitguthaben abbauen
Um die Lohnfortzahlung zu vermeiden, können Arbeitgeber die Beschäftigten in solchen Fällen anweisen, vorhandene Zeitguthaben auf Überstundenkonten abzubauen oder etwa Resturlaub zu nehmen. Hierbei sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.

Fazit
Ob Lohnfortzahlung bei Betriebsstörungen geschuldet ist, sollte im Einzelfall geprüft werden. Arbeitnehmer sollten auf die korrekte Auslegung der gesetzlichen Regelungen achten.

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