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Geld für nicht geleistete Arbeit - Was Arbeitnehmer an Feiertagen wissen müssen

Arbeitnehmer haben an gesetzlichen Feiertagen arbeitsfrei, erhalten aber dennoch ihr Entgelt fortgezahlt. Wie das geregelt ist und worauf bei der Bezahlung an Feiertagen zu achten ist, erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

Gesetzlicher Anspruch auf Feiertagsbezahlung
Laut § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) haben Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, Anspruch auf das durchschnittliche Arbeitsentgelt, das sie in den letzten 13 Wochen vor dem Feiertag erhalten haben. Die Feiertagsbezahlung muss also dem aktuellen durchschnittlichen Verdienst entsprechen.

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob an dem Wochentag normalerweise gearbeitet wird oder nicht. Auch Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung. Voraussetzung ist lediglich, dass das Arbeitsverhältnis am Feiertag bestand.

Ausnahmen von der Feiertagsbezahlung
Der Anspruch auf Feiertagsbezahlung besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen ist (§ 2 Abs. 3 EFZG). Krankheit oder Urlaub sind selbstverständlich entschuldigte Fehlzeiten.

Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben keinen Anspruch auf Feiertagsbezahlung, da das EFZG nicht gilt. Für Auszubildende gelten Sonderregelungen.

Zuschläge bei Arbeit an einem Feiertag
Müssen Arbeitnehmer ausnahmsweise an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten, haben sie zusätzlich zum Feiertagsentgelt einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Dessen Höhe kann in Tarifverträgen geregelt sein. Ohne tarifliche Regelung gilt häufig ein Zuschlag von 50 bis 100 Prozent des Stundenlohns.

Fazit
Die Bezahlung gesetzlicher Feiertage ist ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsentgelts. Arbeitnehmer sollten auf die korrekte Auszahlung achten und gegebenenfalls ihre Ansprüche einfordern.

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