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Betriebsvereinbarungen - Was man zur Reichweite wissen sollte

Betriebsvereinbarungen regeln arbeitsrechtliche Fragen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Doch für wen gelten sie und wie lange wirken sie nach? Die wichtigsten Grundlagen.

Geltungsbereich: Nur für den eigenen Betrieb

Betriebsvereinbarungen betreffen immer nur den Betrieb, in dem sie abgeschlossen wurden (§ 3 BetrVG). Mehrere Betriebe eines Unternehmens können unterschiedliche Regeln haben. Die Geltung kann auch auf bestimmte Beschäftigtengruppen eingeschränkt sein.

Regelungssperre: Doppelregelungen verhindern

Sobald eine Betriebsvereinbarung zu einem Thema besteht, ist eine zusätzliche Einzelregelung durch den Arbeitgeber nicht mehr möglich (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Er darf Beschäftigte etwa nicht separat zur Mehrarbeit verpflichten.

Nachwirkung auch nach Ablauf

Endet eine Betriebsvereinbarung, wirkt sie nach § 77 Abs. 6 BetrVG solange nach, bis eine neue Regelung getroffen ist. Bestehende Ansprüche der Arbeitnehmer bleiben also erhalten. Eine zeitliche Begrenzung ist aber möglich.

Fazit: Der Geltungsbereich von Betriebsvereinbarungen ist klar umrissen. Doppelregelungen werden verhindert und erworbene Ansprüche bleiben gewahrt.

Zum nächsten Thema: Kündigung und vereinbartes Ende einer Betriebsvereinbarung