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Betriebsübergang: Welche Widerspruchsrechte haben Arbeitnehmer?

Betriebsübergang: Welche Widerspruchsrechte haben Arbeitnehmer?

Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Inhaber über. Doch was, wenn Mitarbeiter damit nicht einverstanden sind? Unter bestimmten Voraussetzungen können sie widersprechen und eine Kündigung durchsetzen. Als Betriebsrat sollten Sie über diese Widerspruchsrechte informiert sein.

Widerspruchsrecht gemäß §613a Abs. 6 BGB

Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen. Damit wird das bestehende Arbeitsverhältnis beendet.

Voraussetzung ist eine zumutbare „besondere Härte“, z.B.:

  • Deutlich schlechtere Vergütung oder Arbeitszeiten
  • Versetzung an entfernten Standort
  • Verlust von Sozialleistungen
  • Persönliche Differenzen mit neuem Arbeitgeber

Praxistipps für Ihre Beratung

  • Informieren Sie die Kollegen über die Widerspruchsmöglichkeit und Frist.
  • Prüfen Sie gemeinsam die Voraussetzungen einer besonderen Härte.
  • Unterstützen Sie betroffene Arbeitnehmer bei der Formulierung des Widerspruchs.
  • Vermitteln Sie bei Konflikten mit dem neuen Arbeitgeber.
  • Bei ausgesprochenem Widerspruch: Zeitsnahe Klärung der Modalitäten.

Als Betriebsrat ist es Ihre Aufgabe, die Kollegen über ihre Widerspruchsrechte aufzuklären und bei der Durchsetzung zu unterstützen.

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