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Besonderheiten bei der Beweislast bei Arbeitnehmerhaftung

Grundsätzlich können Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet sein, wenn sie schuldhaft Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzen und dem Unternehmen dadurch ein Schaden entsteht. Doch wie sieht es mit der Beweislast in solchen Fällen aus?

Beweislast bei Schadenersatz grundsätzlich beim Arbeitgeber

Nach § 280 Abs. 1 BGB muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass ein Schaden entstanden ist und dieser auf einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers beruht. Zudem trägt er die Beweislast dafür, dass den Mitarbeiter ein Verschulden trifft.

Umgekehrte Beweislast bei Geldangelegenheiten

Hiervon gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme. Bei Schäden in Geldangelegenheiten, wenn also etwa Bargeld fehlt, kommt § 266 StGB zur Anwendung. Hier gilt die umgekehrte Beweislast zulasten des Arbeitnehmers.

Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen nur nachweisen, dass ein Schaden entstanden ist. Der Mitarbeiter muss dann seinerseits beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Er trägt hier die Beweislast. Diese Regelung gilt aber ausschließlich bei Kassenfehlbeträgen und ähnlichen Sachverhalten.

Fazit

Grundsätzlich liegt die Beweislast beim Arbeitgeber, der einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer geltend macht. Lediglich bei Geldangelegenheiten gibt es die wichtige Ausnahme der umgekehrten Beweislast. Hier trägt der Mitarbeiter das Risiko, entlastende Umstände nachweisen zu müssen.

Zum nächsten Thema: Umfang der Schadensersatzpflicht / Schadensberechnung, Ermittlung der Haftungsquote