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Umfang der Schadensersatzpflicht und Ermittlung der Haftungsquote bei Arbeitnehmerhaftung

Wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist, stellt sich die Frage nach dem Umfang dieser Pflicht sowie der Berechnung einer eventuellen Haftungsquote.

Umfang der Ersatzpflicht

Grundsätzlich ist der Schädiger nach § 249 BGB verpflichtet, den Zustand wiederherzustellen, der ohne den schädigenden Eingriff bestehen würde. Bei Beschädigungen muss er die Reparaturkosten ersetzen, bei Zerstörung den Wiederbeschaffungswert.

Bei Vermögensschäden ist der konkrete Schaden zu ermitteln. Der Arbeitgeber muss die Höhe des Schadens und die Kausalität nachweisen.

Ermittlung einer Haftungsquote

Hatte der Mitarbeiter am Schaden nur anteilige Schuld, wird seine Haftung gemindert. Die Quote richtet sich nach Grad und Umfang seines Verschuldens, gemessen am Verhalten aller am Schaden beteiligten Personen.

Maßgeblich ist, in welchem Umfang die Pflichtverletzung ursächlich für den Schaden war. Daneben sind Schwere der Schuld und die Zuverlässigkeit des Mitarbeiters zu berücksichtigen.

Fazit:

Die Schadensersatzpflicht umfasst den konkret nachgewiesenen Schaden. Bei einer Mitschuld haftet der Arbeitnehmer anteilig entsprechend seiner Haftungsquote.

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