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Fahrlässigkeit oder Vorsatz - auf das Vertreten müssen kommt es an!

Ob ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist, hängt entscheidend davon ab, ob ihm Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz zur Last gelegt werden kann.

Verschuldungsgrade:

Nach § 276 BGB muss der Arbeitnehmer grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit einstehen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Dabei sind die speziellen Anforderungen an einen gewissenhaften Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Bei besonders schwerer Fahrlässigkeit ist die Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt. Dies wiegt schwerer als "einfache" Fahrlässigkeit.

Beim Vorsatz handelt der Mitarbeiter absichtlich oder wissentlich pflichtwidrig. Vorsatz ist schwerer wiegend als jede Fahrlässigkeit.

Auf das Vertretenmüssen kommt es an:

Die Haftung setzt voraus, dass sich das schädigende Verhalten des Mitarbeiters als "vertretbar" darstellt. Allein die Fahrlässigkeit oder der Vorsatz machen ihn noch nicht ersatzpflichtig. Vielmehr müssen die Umstände und seine individuellen Fähigkeiten berücksichtigt werden.

Fazit: Die Haftung hängt maßgeblich vom Grad des Verschuldens ab. Die höchsten Anforderungen gelten bei Vorsatz. Doch auch hier muss das Verhalten noch vertretbar sein.

Zum nächten Thema: Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleich