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Innerbetrieblicher Schadensausgleich bei Arbeitnehmerhaftung

Wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet ist, kommt oft der innerbetriebliche Schadensausgleich zur Anwendung. Dieser folgt bestimmten Grundsätzen.

Freiwilliger Schadensausgleich

Zunächst kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter freiwillig zum Ausgleich des Schadens auffordern. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, einer solchen Bitte nachzukommen. Es handelt sich um ein freiwilliges Entgegenkommen.

Betriebliche Übung

Kommt es tatsächlich zu einer entsprechenden Vereinbarung, begründet dies noch keine betriebliche Übung. Der Arbeitgeber kann also später erneut frei entscheiden, ob er den Mitarbeiter um Schadensausgleich bittet.

Billigkeitsausgleich

Bei der Höhe der Zahlung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Ausgleich soll nach § 242 BGB einer Billigkeitslösung entsprechen. Insbesondere die finanziellen Verhältnisse des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen.

Fazit

Der innerbetriebliche Schadensausgleich beruht auf Freiwilligkeit und soll eine angemessene und faire Lösung darstellen. Er kann die Haftung des Arbeitnehmers mindern, befreit ihn aber nicht von einer möglichen Inanspruchnahme.

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