Betriebs- und Personalausschuss

Die zunehmende Notwendigkeit der fachlichen Spezialisierung der BR-Mitglieder und der Bedarf an Arbeitsteilung führt zur Gründung von Fachausschüssen. Besondere Bedeutung haben hier der Betriebsausschuss, der gem. § 27 Abs. 1 BetrVG für Gremien ab 9 Mitgliedern rechtlich verpflichtend ist, sowie der Personalausschuss, der seine rechtliche Grundlage in § 28 BetrVG findet.

Betriebsausschuss

Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so sieht § 27 BetrVG vor, dass zwingend ein Betriebsausschuss zu bilden ist. Der/ die Betriebsratsvorsitzende und sein/ ihr Stellvertreter sind kraft Gesetzes gemäß § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG Mitglieder in diesem Betriebsausschuss. Die weiteren Mitglieder, deren Anzahl in § 27 Abs. 1 S. 2 BetrVG festgelegt ist und im Höchstfall neun betragen kann, müssen ebenfalls Betriebsratsmitglieder sein.

Wird ein Betriebsausschuss nicht gewählt, so handelt der Betriebsrat pflichtwidrig und kann gemäß § 23 BetrVG aufgelöst werden.

Gemäß § 27 Abs. 2 BetrVG führt der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Darüber hinaus kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder im Betriebsausschuss Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Abschluss von Betriebsvereinbarungen.

Gesamt-, Konzern- und Europäischer Betriebsrat

 

Die gesellschaftsrechtliche Bündelung von Betrieben und Unternehmen kann die Errichtung von Gesamt- und/ oder Konzernbetriebsräten erforderlich machen.

Wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen, ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG zwingend ein Gesamtbetriebsrat (GBR) zu bilden. Der GBR ist für alle Belange zuständig, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht innerhalb eines Betriebes durch den jeweiligen Betriebsrat geregelt werden können, § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Eine Besonderheit bei Abstimmungen im GBR findet sich in § 47 Abs. 7 BetrVG. Danach hat jedes Mitglied des GBR so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind.

Nach § 54 Abs. 1 BetrVG kann mit Zustimmung der GBR ein Konzernbetriebsrat gebildet werden. Ähnlich wie der GBR ist der Konzernbetriebsrat gemäß § 58 Abs. 1 BetrVG für Angelegenheiten zuständig, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch den jeweiligen Gesamtbetriebsrat innerhalb des Unternehmens geregelt werden können.

In einem gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen kann ein Europäischer Betriebsrat errichtet werden. Für diesen sind die Vorschriften des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG) maßgeblich. Er dient der Stärkung des Rechts auf grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen, § 1 Abs. 1 EBRG.

Sollten Sie bezüglich der Struktur Ihres Unternehmens bzw. Konzerns nicht über genügend Informationen verfügen, um Ihrer Aufgabe als Betriebsrat gerecht zu werden, besteht nach § 80 Abs. 2 BetrVG ein Informationsanspruch des Betriebsrats gegenüber der örtlichen Geschäftsleitung.

BR, GBR oder KBR - Wer ist eigentlich zuständig?

Wissen Sie genau, wann Sie einen Gesamtbetriebsrat gründen müssen oder ob nicht doch die Gründung eines Konzernbetriebsrates erforderlich ist? Je komplexer die Unternehmensverflechtungen werden, desto schwieriger wird es für Sie, den Überblick zu behalten und die Interessen Ihrer Kollegen aus allen Bereichen effektiv zu vertreten. Als Betriebsrat müssen Sie in immer stärkerem Maße betriebsübergreifend agieren, denn auch die Entscheidungen der Arbeitgeberseite und der Investoren betreffen zunehmend nicht mehr nur Einzelbetriebe, sondern oft ganze Zweige des Konzerns. Wir zeigen Ihnen, wie Sie als Betriebsrat auch auf der großen Konzernbühne eine tragende Rolle spielen.