Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung
Beschreibung
Flexible Instrumente zur Deckung des Personalbedarfs schaffen.
Fakten zum Seminar
Referenten: praxiserfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte sowie Richter
Beginn: | Tag 1 | 13:30 Uhr |
Ende: | Tag 4 | ca. 13:00 Uhr |
Vorkenntnisse:
Diese Veranstaltung erfordert keine Vorkenntnisse.
Seminarkosten
1. Teilnehmer: | 1.390,00 €* |
2. Teilnehmer: | 1.340,00 €* |
ab dem 3. Teilnehmer: | 1.290,00 €* |
Immer wieder ist es am Arbeitsmarkt notwendig, flexible Instrumente zur Deckung des Personalbedarfs zu schaffen.
Dieses Seminar unterstützt Sie dabei, durch verschiedenste Möglichkeiten, den Personaleinsatz durch externe Mitarbeiter, kurzfristig und rechtskräftig zu gestalten.
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird mit den neuen Rahmenbedingungen ausführlich behandelt.
„Das neue AÜG"
- Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung zum Werkvertrag und andere Beschäftigungsformen
- Leiharbeitsvertrag und der Überlassungsvertrag
- Rechtsfolgen illegaler Arbeitnehmerüberlassung
- Sanktionen durch Bußgeldzahlungen bei Verstößen
Was ist neu?
- Leiharbeit Einzelner künftig begrenzt
- Die Höchstüberlassungsdauer
- Unterbrechungszeiten und Obergrenzen
- Einsatz auf Dauerarbeitsplätzen?
- Equal Pay, Gleichstellung und Schwellenwerte nach dem BetrVG
AÜG und BetrVG
- Verlängerung der Überlassungsdauer durch Betriebsvereinbarung bzw. Tarifvertrag
- Unterrichtungspflichten nach § 80 Abs. 2 BetrVG
- Möglichkeiten der Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG
- Fremdpersonal und § 92 BetrVG
- Schnittstellen zwischen BR des Entleihers und Leiharbeitnehmer
- Wie können Stammarbeitsplätze durch den Betriebsrat gesichert werden“.
- Die Neuerungen zum ÄUG, die zur Einhaltung der Vorschriften notwendig sind, effektiv zu überwachen, stellt für Sie kein Problem mehr dar.
- Du bist in der Lage, taktische Varianten der neuen Vorschriften sicher anzuwenden und kennst das BetrVG zur Sicherung der Stammbelegschaft.
Der Besuch dieses Seminars ist erforderlich
- für Betriebsratsmitglieder, häufig eingesetzte Ersatzmitglieder und Mitglieder des Wirtschaftsausschusses – gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG, die das hier vermittelte Wissen für die Erfüllung ihrer anstehenden Aufgaben benötigen und nicht über entsprechende Kenntnisse verfügen.