Aufgaben des Betriebsrates

Was macht ein Betriebsrat?

Ein Betriebsrat ist ein im Betrieb gewähltes Gremium, das die Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Die Mitarbeiter wählen dieses Gremium selbst und aus den eigenen Reihen. Wie die Wahl eines Betriebsrats durchgeführt wird und welche Rechte und Pflichten der Betriebsrat hat, ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt.

Warum gibt es einen Betriebsrat überhaupt?

Der Betriebsrat vertritt die Gemeinschaft der Arbeitnehmer im Kollektiv. Deswegen wird der Rechtsbereich des Betriebsrates auch kollektives Arbeitsrecht genannt. Der Betriebsrat ist also quasi ein Stellvertreter, der sich gegen Unternehmensentscheidungen wehren kann und die Aufgabe hat, die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat im Betrieb?

Der Betriebsrat ist durch das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) mit zahlreichen Rechten ausgestattet, die unterschiedlich ausgestaltet sind. Sie reichen von Informations- und Beratungsrechten bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten. Um zu verhindern, dass Betriebsratsmitglieder wegen der Ausübung ihres Amtes benachteiligt werden, hat der Gesetzgeber sie unter einem besonderen Schutz gestellt; die Betriebsratsmitglieder haben Kündigungsschutz.

Wer trägt die Kosten der Betriebsratsarbeit?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Absatz 1 BetrVG um ein Ehrenamt. Dies bedeutet aber nur, dass die Betriebsratsmitglieder keine zusätzliche Entlohnung für ihre Tätigkeit bekommen, der Arbeitgeber sie jedoch für die Ausübung des Betriebsratsamtes von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen muss. Auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit aufkommen, muss der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG tragen. So muss der Arbeitgeber zum Beispiel im erforderlichen Umfang sachliche Mittel, wie Büromaterial, aktuelle Gesetze und Literatur und auch Zugang zu Informations- und Telekommunikationstechnik (wie Telefon und PC) zur Verfügung stellen. Darüber hinaus haben die Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Absatz 6 BetrVG das Recht, Seminare zu besuchen, auf denen das notwendige Wissen für die Ausübung des Amtes vermittelt wird. Im Zusammenhang mit dem Seminarbesuch hat der Arbeitgeber nicht nur die Kosten für die Seminarteilnahme, sondern auch die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie die Fahrtkosten zu tragen.

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?

Eine der wesentlichen Aufgaben des Betriebsrates ist, dass er gemäß § 80 Absatz 1 BetrVG darauf zu achten hat, dass die Gesetze zu Gunsten der Arbeitnehmer eingehalten werden. Im Gesetz findet sich eine Aufzählung, welche Aufgaben der Betriebsrat sonst noch hat, diese sind wie folgt:

§ 80 Allgemeine Aufgaben

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;

2. Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;

2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;

2b. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;

3. Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;

4. die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;

5. die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;

6. die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;

7. die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;

8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;

9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

Grundsätzlich haben der Betriebsrat und der Arbeitgeber gemäß § 2 Absatz 1 BetrVG vertrauensvoll zusammenzuwirken; und zwar zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes. Dieses Grundprinzip spiegelt sich auch in der dargestellten Übersicht „Einwirkungsbereiche“ wieder.