Besonderer Kündigungsschutz des Betriebsrats und des Wahlvorstandes

Sowohl die Tätigkeit als Betriebsrat als auch die Tätigkeit als Initiator bei einer Neugründung eines Betriebsrates birgt grundsätzlich die Gefahr, beim Arbeitgeber in Ungnade zu fallen. Daher hat der Gesetzgeber die Arbeitnehmer, die diese ehrenamtliche Aufgabe mit dem Zweck des Arbeitnehmerschutzes übernommen haben, unter besonderen Schutz gestellt. Ein Betriebsratsmitglied darf gemäß § 15 Kündigungsschutzgesetz während seiner Amtszeit nur aus einem wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden.

Das Gesetz differenziert hinsichtlich des Umfangs des Kündigungsschutzes als auch hinsichtlich der Zeitpunkte, wann der besondere Kündigungsschutz anknüpft.

Der Kündigungsschutz im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl ist in der folgenden Übersicht dargestellt. Die Phasen, in denen der Personenkreis den besonderen Kündigungsschutz genießt, in dem die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, ist mit hellgrün gekennzeichnet. Sofern gleichzeitig neben dem Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch noch die Zustimmung des Betriebsrates oder eine Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegen muss, ist dies in dunkelgrün gekennzeichnet.