Wahlfehler

..und ihre möglichen Folgen

Der Wahlvorstand steht vor der großen Herausforderung, das Wahlverfahren ohne Fehler durchzuführen. Die besondere Herausforderung ergibt sich daraus, dass es sich um ein sehr stark formalisiertes Verfahren handelt, bei dem zwingende gesetzliche Fristen einzuhalten sind. Daher bedarf es bei der Durchführung der Wahl einer besonderen Sorgfalt.

Bei Verstößen gegen die Wahlvorschriften kann die Wahl möglicherweise anfechtbar oder sogar nichtig sein.

Anfechtung der Betriebsratswahl

Grundsätzlich kann die Betriebsratswahl gemäß § 19 Absatz 1 BetrVG nur dann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und dieser Verstoß tatsächlich zu einem anderen Wahlergebnis geführt hat oder geführt haben könnte. Diese Anfechtung muss beim zuständigen Arbeitsgericht innerhalb einer kurzen Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses eingereicht werden. Das Arbeitsgericht entscheidet dann über das Vorliegen etwaiger Verstöße gegen das Wahlverfahren im sogenannten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Nicht jeder kleine Fehler führt nicht zur Anfechtbarkeit. So reichen zum Beispiel Rechtschreibfehler im Wahlausschreiben nicht aus. Als mögliche Anfechtungsgründe kommen zum Beispiel Befragungen der Wahlberechtigung und Wählbarkeit in Betracht, wenn also beispielsweise ein Arbeitnehmer der gemäß § 7 BetrVG wahlberechtigt wäre, tatsächlich nicht zur Wahl zugelassen wurde oder im Rahmen der Wählbarkeit von Arbeitnehmern gemäß § 8 BetrVG, wenn ein Mitarbeiter zu Unrecht als wahlberechtigt bezeichnet wurde, obwohl die hierfür erforderliche Betriebszugehörigkeit nicht vorlag.

Nichtigkeit der Betriebsratswahl

In besonders schwerwiegenden Fällen, wogegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts im besonders hohen Maße verstoßen wurden, kann auch die Nichtigkeit der Wahl festgestellt werden. Die Nichtigkeit ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz und ist daher nicht fristgebunden und kann von jedem Mitarbeiter des Betriebs oder auch dem Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragt werden. Als möglichen Nichtigkeitsgrund kommt eine Wahl ohne Wahlvorstand oder ohne geordnetes Wahlverfahren oder mangelnde Voraussetzungen für eine Betriebsratswahl in Betracht.

Vor diesem Hintergrund gilt es, die Wahl unbedingt ordnungsgemäß durchzuführen, was entsprechende besondere Kenntnisse erfordert. Sinnvoll ist es, hier ein entsprechendes Seminar zu besuchen, was dem persönlichen Wissensstand entspricht. 

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