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Schulungsanspruch und Erforderlichkeit von Seminaren
...als Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
Mitglieder des Wirtschaftsauschusses müssen nicht zwingend auch Mitglied des Betriebsrats sein; vielmehr ist die Eigenschaft, Betriebsangehöriger zu sein, ausreichend. Allerdings ist es in der betrieblichen Praxis üblich, dass der überwiegende Teil der Mitglieder des Wirtschaftsauschusses auch Mitglieder des BR sind.
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Für Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, die gleichzeitig im Betriebsrat sind, gilt der Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Diesen Anspruch hat u. a. das Bundesarbeitsgericht in einer Reihe von Entscheidungen bestätigt (BAG vom 06.11.1973 - 1 ABR8/73; BAG vom 20.01.1976 - 1 ABR 44/75;LAG Hamm vom 08.08.1996 - Sa 2016/95; Arbeitsgericht Berlin vom 15.01.2003 - 79BV 19775/02). Dabei muss die Erforderlichkeit dieser Schulungsteilnahme nicht besonders dargelegt werden.
Eine Anwendung des § 37 Abs. 6 BetrVG kommt für Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses nur in ihrer etwaigen Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder aufgrund eines Beschlusses des einzelnen Betriebsrats in Betracht. Das Gesetz sieht zwar nicht ausdrücklich eine Schulungsmöglichkeit für diejenigen Mitglieder des WA vor, die nicht Betriebsratsmitglieder sind. In der Literatur und teilweise in der Rechtsprechung wird jedoch eine Anwendung von § 37 Abs. 6 BetrVG auch in diesen Fällen bejaht (vgl. Fitting, BetrVG 26.A. 2012, § 37 Rn. 180, § 107 Rn. 25). Um die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des WA zu gewährleisten und auch diejenigen Mitglieder des WA, die etwa wegen ihrer Vorbildung als fachlich geeignet im Sinne von § 107 Abs. 1 BetrVG anzusehen sind, verpflichtet sind, sich ständig weiter zu qualifizieren, ist die Seminarteilnahme erforderlich. Nur so können alle Mitglieder des Wirtschaftsausschusses auch bei neuen Entwicklungen, wie beispielsweise neuen Controlling-Systemen, gesellschaftsrechtlichen Umorganisationen im Unternehmen o. ä. auf dem aktuellen Stand sein.
Empfehlung
Um einer Rechtsunsicherheit vorzubeugen, sollte vorab eine Absprache mit dem Arbeitgeber wegen der Übernahme der Schulungskosten und der bezahlten Arbeitsbefreiung von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses erfolgen.
Auch Mitglieder eines Wirtschaftsausschusses, die ihr Amt bereits einige Jahre ausüben, können einen Anspruch auf eine Grundlagenschulung zum Thema haben (LAG Hamm, 05.12.2008, 10 TaBV 25/07).
Das Gericht erkannte: "Selbst eine wiederholte Amtsperiode im Wirtschaftsausschuss ist kein hinreichendes Merkmal für die fehlende Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme."