Finde das richtige Wahlverfahren

Normales oder vereinfachtes Wahlverfahren? Was ist neu mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz?

 

Eine der wichtigsten Fragen, die der Wahlvorstand zu überprüfen hat, ist die nach dem richtigen Wahlverfahren.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem normalen und dem vereinfachten Wahlverfahren. Welches letztlich das Richtige ist, entscheidet letztlich die Betriebsgröße.

Bis 100 Beschäftigte:

Das vereinfachte Wahlverfahren wird für Betriebe mit 5-100 wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtend (§14a Abs. 1 BetrVG).

Ab 101 bis 200 Beschäftigte:

Das vereinfachte Wahlverfahren kann für Betriebe dieser Größe zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber vereinbart werden. Die kurzen Fristen des vereinfachten Wahlverfahrens könnten einen Beitrag zur Reduzierung der Behinderung von Betriebsratswahlen in kleineren Betrieben leisten, so die Gesetzesbegründung zu dieser Neuerung.


Die Bestimmung des Wahlverfahrens ist entscheidend, um überhaupt herauszufinden, welche die richtigen Paragrafen für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl sind. In der Wahlordnunggibt es Vorschriften, die nur für das vereinfachte Wahlverfahren gelten.

Diese komplizierte Rechtsfrage gibt es daher für den Wahlvorstand unbedingt zu klären. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Anzahl der Leiharbeitnehmer, die bei der Betriebsgröße nach aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu berücksichtigen ist.

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