Erforderlichkeit von Seminaren...


...als Jugend- & Auszubildendenvertretung (JAV)

Grundsätzlich habt Ihr ein Recht darauf, an Schulungen teilzunehmen, um Euch das Wissen anzueignen, das Ihr für Eure Aufgaben in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) braucht. Die Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ist in § 65 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 6 und § 40 Abs. 1 BetrVG geregelt. Euer Arbeitgeber muss Euch für die Zeit der Schulung freistellen (ohne Minderung Eurer Ausbildungsvergütung) und die Seminargebühr sowie Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung übernehmen.

Aber Achtung: Das gilt nur für "erforderliche" Seminare!

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Was bedeutet "Erforderlichkeit"?

"Erforderlich" bedeutet, dass die vermittelten Inhalte zur Erfüllung Eurer Aufgaben und Pflichten als JAV benötigt werden und Ihr als JAV-Mitglied noch nicht über das entsprechende Wissen verfügt. Erforderlich sind Schulungen über die Aufgaben und Pflichten der JAV sowie die Rechte der JAV gegenüber dem Betriebsrat. Auch Schulungen über die Aufgaben und Rechte der Gesamt-JAV gehören zum erforderlichen Wissen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters. Besteht ein betriebliches Bedürfnis, kann auch eine Schulung über den Gesundheitsschutz im Betrieb erforderlich sein, wenn in der konkreten Veranstaltung der Jugendschutz im Mittelpunkt steht. Es handelt sich also um Seminare, die das nötige Grundwissen vermitteln und bei welchen vor allem junge Arbeitnehmer betreffende Fragen im Mittelpunkt stehen (BAG Beschluss vom 10.06.1975 - 1 ABR 139/73).

Hilfe bei Problemen...

Wenn ihr Probleme bei der Durchsetzung eures Seminarbesuchs haben sollten, helfen wir euch gerne weiter! Unser Expertenteam von vier Juristen berät euch kostenlos und umfassend bei allen rechtlichen Fragen rund um euren Schulungsanspruch.
Zögert nicht, ruft uns einfach an unter der kostenlosen Rufnummer 0800. 2526000.