Kosten der Betriebsratsarbeit

 

Grundsätzlich handelt es sich bei der Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Absatz 1 BetrVG um ein Ehrenamt. Dies bedeutet aber nur, dass die Betriebsratsmitglieder keine zusätzliche Entlohnung für ihre Tätigkeit bekommen, der Arbeitgeber sie jedoch für die Ausübung des Betriebsratsamtes von der Erbringung der Arbeitsleistung freistellen muss.

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Auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit aufkommen, muss der Arbeitgeber gemäß § 40 BetrVG tragen. So muss der Arbeitgeber zum Beispiel im erforderlichen Umfang sachliche Mittel, wie Büromaterial, aktuelle Gesetze und Literatur und auch Zugang zu Informations- und Telekommunikationstechnik (wie Telefon und PC) zur Verfügung stellen. Darüber hinaus haben die Betriebsratsmitglieder gemäß § 37 Absatz 6 BetrVG das Recht, Seminare zu besuchen, auf denen das notwendige Wissen für die Ausübung des Amtes vermittelt wird. Im Zusammenhang mit dem Seminarbesuch hat der Arbeitgeber nicht nur die Kosten für die Seminarteilnahme, sondern auch die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung sowie die Fahrtkosten zu tragen.