Rechte schwerbehinderter Menschen

 

Um die Aufgaben der SBV effektiv wahrnehmen zu können, muss man wissen, welche Personen man in seinem Amt vertritt und welche grundlegenden Rechte ihnen im Arbeitsrecht zustehen.

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Definition Schwerbehinderung - § 2 Abs. 2 SGB IX

Welche Personen unter den Begriff "schwerbehinderter Mensch" fallen, ist gesetzlich in § 2 Abs. 2 SGB IX festgelegt. Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i.S.d. § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des SGB IX haben.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, vgl. § 2 Abs. 3 SGB IX. Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 50, bei denen die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SGB IX vorliegen, sollen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX nicht erlangen oder nicht behalten können.

Kündigungsschutz - §§ 168 ff. SGB IX

Für schwerbehinderte Menschen besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Für die Wirksamkeit der Kündigung bedarf es der vorherigen Zustimmung durch das Integrationsamt, § 168 SGB IX. Die Entscheidung des Integrationsamtes soll innerhalb eines Monats ab Eingang des Antrages getroffen werden, § 171 Abs. 1 SGB IX. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen, § 169 SGB IX. Es gibt aber auch zahlreiche Ausnahmen vom Kündigungsschutz. Diese sind in § 173 SGB IX geregelt. Er gilt z.B. nicht für schwerbehinderte Menschen, die noch keine sechs Monate im Betrieb arbeiten oder bei witterungsbedingter Entlassung, wenn die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist. Bei einer außerordentlichen Kündigung kann die Zustimmung des Integrationsamtes nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden, § 91 Abs. 2 S. 1 SGB IX. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, § 179 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Trifft das Integrationsamt innerhalb von zwei Wochen vom Tage des Antragseingangs an keine Entscheidung, gilt die Zustimmung als erteilt (Fiktionswirkung), § 179 Abs. 3 SGB IX.

Benachteiligungsverbot - § 164 Abs. 2 SGB IX

Schwerbehinderte Beschäftigte dürfen vom Arbeitgeber nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Konkret ist das Benachteiligungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ausgestaltet.

Rechte nach § 164 Abs. 4 S. 1 u. 3 SGB IX

Die Integration schwerbehinderten Menschen in einen Betrieb bedarf besonderer Maßnahmen. Daher haben sie gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf

  1. Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
  2. bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens,
  3. Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung,
  4. behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr,
  5. Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen

unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. Der Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen.

Teilzeitbeschäftigung

Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, § 164 Abs. 5 S. 2 SGB IX. Der Anspruch besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre oder soweit die staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen.

Urlaubsanspruch - § 208 Abs. 1 SGB IX

Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt. Dieser Urlaubsanspruch steht gleichgestellten behinderten Menschen nicht zu.

Hinzuziehung der SBV - § 178 Abs. 3 SGB IX

Ein schwerbehinderter Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die SBV hinzuzuziehen. Über den Inhalt der Daten bewahrt die SBV Stillschweigen. Der schwerbehinderte Mensch kann die SBV hiervon entbinden.