Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen -
§ 96 SGB IX

 

Die Vertrauenspersonen

Die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sind in § 179 SGB IX geregelt.

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Amt und Rechtsstellung

Das Amt der Vertrauenspersonen ist als Ehrenamt ausgestaltet und damit unentgeltlich (Abs. 1). Die Vertrauenspersonen dürfen weder bei der Ausführung des Amtes noch in ihrer beruflichen Entwicklung behindert oder wegen des Amtes benachteiligt bzw. begünstigt werden (Abs. 2). Gegenüber dem Arbeitgeber besitzen die Vertrauenspersonen die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des BR. Das bedeutet, dass sie insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz genießen (Abs. 3 S. 1).

Freistellung

Von ihrer beruflichen Tätigkeit werden die Vertrauenspersonen ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (Abs. 4 S. 1). Wenn im Betrieb in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, kann die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt werden (Abs. 4 S. 2). Eine Freistellung ist auch für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen möglich. Weitergehende Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt Schulungsanspruch.

Berufsförderung

Freigestellte Vertrauenspersonen dürfen von inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsförderung nicht ausgeschlossen werden. Der Arbeitgeber muss ihnen innerhalb eines Jahres nach Beendigung ihrer Freistellung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Gelegenheit geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene berufliche Entwicklung in dem Betrieb nachzuholen (Abs. 5 S. 1 u. 2). Wenn eine Vertrauensperson drei volle aufeinander folgende Amtszeiten freigestellt war, dann erhöht sich der genannte Zeitraum auf zwei Jahre (Abs. 5 S. 3).

Arbeitsbefreiung

Ist eine Tätigkeit der Vertrauensperson aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen, hat sie zum Ausgleich Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (Abs. 6).

Pflicht zur Geheimhaltung

Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit kommen Vertrauenspersonen mit sensiblen Daten sowohl der schwerbehinderten Menschen als auch des Arbeitgebers in Kontakt. Daher sind sie verpflichtet (Abs. 7 S. 1),

  1. über ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten im Sinne des § 156 SGB IX, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren und
  2. ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordene und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten.

Auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt gilt die Pflicht zur Geheimhaltung weiter (Abs. 7 S. 2). Von dieser Pflicht gibt es Ausnahmen. Sie gilt nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, den Integrationsämtern und den Rehabilitationsträgern, soweit deren Aufgaben den schwerbehinderten Menschen gegenüber es erfordern. Des Weiteren gilt sie nicht gegenüber den in § 79 Abs. 1 BetrVG genannten Vertretungen, Personen und Stellen (Abs. 7 S. 3).

Das stellvertretende Mitglied

Das stellvertretende Mitglied kann zur Unterstützung der Vertrauensperson mit in die Arbeitsabläufe eingebunden werden. Während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Abs. 1 S. 4 SGB IX besitzt das stellvertretende Mitglied die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson (Abs. 3 S. 2). Im Übrigen haben sie die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder des BR inne. Für das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied ist eine Befreiung von der Arbeitsleistung für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen möglich (Abs. 4 S. 4). Voraussetzung dafür ist, dass wegen

  • ständiger Heranziehung nach § 178 SGB IX,
  • häufiger Vertretung der Vertrauensperson für längere Zeit,
  • absehbaren Nachrückens in das Amt der SBV in kurzer Frist

die Teilnahme an Bildungs- und Schulungsveranstaltungen erforderlich ist. Nähere Ausführungen zum Begriff der "Erforderlichkeit" finden Sie unter dem Menüpunkt Schulungsanspruch.