Anfechtung der JAV-Wahl

 

Wenn bei der Wahl der JAV Fehler aufgetreten sein sollte, dann gibt es die Möglichkeit der Anfechtung der Wahl beim Arbeitsgericht, §§ 63 Abs. 2 S. 2, 19 BetrVG. Voraussetzung ist, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und keine Berichtigung erfolgte. Die Anfechtung ist aber ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Anfechtungsberechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Frist zur Anfechtung beträgt zwei Wochen und beginnt am Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, §§ 63 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren?

Rufen Sie uns kostenlos an:
0234 68 757 360

Wir freuen uns auf Sie!