Durchführung der Wahl - § 63 BetrVG, §§ 38 - 40 WO

 

Vorschriften über die Grundsätze und die Einleitung der Wahl der JAV findet ihr in § 63 BetrVG. Spezielle Vorschriften zur Wahl der JAV finden sich in den §§ 38 - 40 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes - auch Wahlordnung (WO) genannt.

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Einleitung und Vorbereitung der Wahl

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist die Vorbereitung und Durchführung der JAV-Wahl Aufgabe des BR. Er bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden, § 63 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Dieser Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) auf und erlässt zur Einleitung der JAV-Wahl das Wahlausschreiben, § 38 S. 1 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 WO. Welche Informationen das Wahlausschreiben enthalten muss, könnt ihr § 3 Abs. 2 WO entnehmen.

Bestellt der BR den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach § 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG zur unverzüglichen Einleitung der Wahl, so gelten § 16 Abs. 2 S. 1 und 2, Abs. 3 S. 1 und § 18 Abs. 1 S. 2 BetrVG entsprechend. Das bedeutet, dass in einem solchen Fall der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht oder den Gesamt- /Konzernbetriebsrat bestellt werden kann bzw. durch das Arbeitsgericht ersetzt werden kann, § 63 Abs. 3 BetrVG.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Wenn in eurem Betrieb in der Regel fünf bis fünfzig jugendliche Arbeitnehmer bzw. unter 25-jährige Auszubildende vorhanden sind, dann kann ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt werden, §§ 63 Abs. 4 S. 1, 14a BetrVG i.V.m. § 40 Abs. 1 WO. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstandes beträgt im Fall des § 63 Abs. 2 S. 1 BetrVG nur noch vier Wochen und im Falle des Abs. 3 nur noch drei Wochen. Sofern der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren, kann auch in einem Betrieb mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern dieses Verfahren durchgeführt werden, §§ 63 Abs. 5, 14 Abs. 5 BetrVG i.V.m. § 40 Abs. 2 WO.

Durchführung der Wahl

Die JAV wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, § 63 Abs. 1 BetrVG. Wenn mehr als drei Mitglieder zur JAV zu wählen sind, dann erfolgt die Wahl auf Grund von Vorschlagslisten, § 39 Abs. 1 S. 1 WO. Eine Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber/innen ausweisen, wie JAV-Mitglieder zu wählen sind, § 39 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 WO. Bei Vorschlagslisten und Stimmzetteln zur JAV-Wahl ist die zusätzliche Angabe des Ausbildungsberufes des/der einzelnen Bewerber/in notwendig, §§ 39 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3, 40 Abs. 1 S. 2 WO. So soll die unterschiedliche Interessenwahrnehmung in der JAV gewährleistet werden. Wenn ihr also JAV-Mitglied werden wollt oder jemanden kennt, der es will, dann müsst ihr diese Person auf die Vorschlagsliste setzen. Jeder Wahlvorschlag muss aber von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein, §§ 63 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 14 Abs. 4 S. 1 BetrVG. Es gibt zwei Wahlarten - die Listen- und die Persönlichkeitswahl.

Listenwahl (§ 39 Abs. 2 WO)

Bei der Listenwahl kann man seine Stimme nur für eine der gültigen Vorschlagslisten abgeben. Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerber/innen mit Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf untereinander aufzuführen. Bei Listen, die mit Kennwörtern versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben.

Persönlichkeitswahl (§ 39 Abs. 3 WO)

Bei dieser Art der Wahl gibt es nur eine Vorschlagsliste. Seine Stimme gibt man für einen der Bewerber/innen auf der Liste ab. Auf den Stimmzetteln sind alle Bewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb und Ausbildungsberuf in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste genannt worden sind.

Stimmenabgabe

Man kann seine Stimme vor Ort im Betrieb oder schriftlich abgeben. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass du deine Stimme unbeobachtet abgeben kannst, § 39 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 WO bzw. § 39 Abs. 3 S. 2, 20 Abs. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 WO. Die schriftliche Stimmabgabe ist mit einer Briefwahl bei politischen Wahlen vergleichbar, § 39 Abs. 4 i.V.m. §§ 24 - 26 WO.

Nach der Wahl

Die Stimmenauszählung erfolgt durch den Wahlvorstand und ist öffentlich, §§ 39 Abs. 2 S. 1, 13 WO. Das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzustellen, §§ 39 Abs. 2 S. 1, 16 WO. Die gewählten Vertreter sind zu benachrichtigen und bei Annahme ihres Amtes bekannt zu geben, §§ 39 Abs. 2 S. 1, 17, 18 WO.